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Randstreifen-Überstände

Das Entfernen von Randstreifen-Überständen ist keine Nebenleistung des Estrichlegers.

Wir schneiden keine Randstreifen-Überstände ab.
Werden auf dem von uns verlegten Estrich noch weitere Beläge aufgebracht, gehört das Abschneiden der Randstreifen nicht mehr zu unseren Nebenleistungen.

Nach DIN18560, Estriche im Bauwesen, Teil 2: Die Randstreifen und die hochgezogene Abdeckung dürfen erst nach Fertigstellung des Fußbodenbelages, bzw. bei Textilien und elastischen Belägen erst nach Erhärtung der Spachtelmasse abgeschnitten werden.

In der DIN18353, Estricharbeiten, Abschnitt 4.2, besondere Leistungen, Unterabschnitt 4.2.19: Entfernen des Überstandes von Randstreifen nach Verlegen der Bodenbeläge. Damit ist das Abschneiden des Randstreifens keine Nebenleistung des Estrichlegers mehr, sondern eine zu berechnende Zusatzleistung.

Nach DIN18365, Bodenbelagsarbeiten, Abschnitt 4.2.12: Das Abschneiden von Randdämmstreifen ist keine Nebenleistung des Estrichlegers, sondern eine zu berechnende Zusatzleistung.

Daraus folgt: Schneidet der Estrichleger den Randstreifen ab und es wird anschließend ein Bodenbelag aufgebracht, so muß der nachfolgende Handwerker einen neuen Randstreifen stellen. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten. Lassen wir den Randstreifen stehen und der nachfolgende Handwerker schneidet diesen auch nicht ab, so entstehen uns weitere Kosten, die wir in Rechnung stellen müssen.

Die logische Konsequenz: Die zu berechnende besondere Leistung "Abschneiden von Randstreifen-Überständen" erhält derjenige Handwerker als Auftrag, der zuletzt an der fertigen Fußboden-Oberfläche arbeiten wird.